Ab 2026 müssen Arztpraxen die Arbeitszeiten aller Mitarbeiter systematisch und digital erfassen – eine Pflicht, die aus der EuGH-Rechtsprechung und dem BAG-Urteil von 2022 resultiert. Die bisherige Vertrauensarbeitszeit ohne Dokumentation ist damit nicht mehr rechtskonform.

Hintergrund

Das Arbeitszeitgesetz begrenzt die tägliche Arbeitszeit auf 8 Stunden (maximal 10 bei Ausgleich) und schreibt eine Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zwischen den Arbeitstagen vor. Für Arztpraxen mit Abendsprechstunde und gelegentlichen Notdiensten erfordert das eine sorgfältige Dienstplanung. Die digitale Zeiterfassung muss manipulationssicher sein und alle Arbeitsbeginn-, Pausen- und Arbeitsendzeiten erfassen. Verstöße können mit Bußgeldern bis zu 30.000 € geahndet werden.

Wann gilt das nicht?

Leitende Angestellte (z. B. Praxismanager mit Personalverantwortung) sind vom Arbeitszeitgesetz teilweise ausgenommen. Der Praxisinhaber selbst als Freiberufler unterliegt dem ArbZG nicht, seine Angestellten jedoch schon.

Ärzteversichert informiert Praxisinhaber über betriebliche Pflichten und empfiehlt Rechtsschutzversicherungen für arbeitsrechtliche Streitigkeiten.

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