Aktuelle BSG-Urteile stärken die Position vertragsärztlicher Praxen bei Arzneimittelregressen, indem sie Praxisbesonderheiten und patientenindividuelle Therapieentscheidungen stärker berücksichtigen. Die Beweislast für einen unwirtschaftlichen Verordnungsstil liegt zunehmend bei den Prüfungsstellen.
Hintergrund
Arzneimittelregresse werden von den Prüfungsstellen der KVen verhängt, wenn das Verordnungsvolumen eines Arztes die Fachgruppenwerte um mehr als 25 % überschreitet (offensichtliches Missverhältnis). Aktuelle Urteile betonen: Praxen mit überdurchschnittlich vielen multimorbiden Patienten, Palliativversorgung oder seltenen Erkrankungen können höhere Verordnungskosten durch Praxisbesonderheiten rechtfertigen. Die Regreszsummen können 10.000–100.000 € betragen und stellen für viele Praxen ein erhebliches wirtschaftliches Risiko dar.
Wann gilt das nicht?
Ärzte, die nachweislich leitliniengerecht verordnen und Praxisbesonderheiten dokumentieren, haben gute Chancen, einen Regress erfolgreich abzuwehren.
Ärzteversichert empfiehlt eine Berufsrechtsschutzversicherung, die auch die Kosten von Wirtschaftlichkeitsprüfungsverfahren übernimmt.
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