Betroffene Ärzte raten übereinstimmend: Bei einer Beschuldigtenvorladung sofort einen auf Medizinstrafrecht spezialisierten Anwalt einschalten, keine Aussage ohne anwaltliche Beratung machen und die zuständige Ärztekammer frühzeitig informieren.

Hintergrund

Die wichtigsten Sofortmaßnahmen: Das Recht auf Aussageverweigerung nach §136 StPO nutzen – jede unüberlegte Aussage kann gegen den Arzt verwendet werden. Den Anwalt mit der Akteneinsicht beauftragen, um den Umfang der Ermittlungen zu verstehen. Bei Durchsuchung der Praxis: Anwalt sofort anrufen, Durchsuchungsprotokoll unterzeichnen (nicht das Einverständnis) und beschlagnahmte Unterlagen dokumentieren. Die Berufshaftpflichtversicherung und den Strafrechtsschutzversicherer umgehend informieren.

Wann gilt das nicht?

Bei einer Ladung als Zeuge (nicht als Beschuldigter) besteht eine grundsätzliche Aussagepflicht, allerdings kann der Arzt das Zeugnisverweigerungsrecht nach §53 StPO geltend machen, um die Schweigepflicht zu wahren.

Ärzteversichert vermittelt Strafrechtsschutzversicherungen, die Anwalts- und Verfahrenskosten ab dem ersten Ermittlungsverfahren übernehmen.

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