Die Ärztekammern verschärfen 2026 ihre Leitlinien für ärztliche Social-Media-Aktivitäten und legen das berufsrechtliche Werbeverbot nach §27 MBO-Ä im digitalen Kontext enger aus. Ärzte mit YouTube-, Instagram- oder TikTok-Präsenz müssen ihre Inhalte sorgfältig auf Berufsrechtskonformität prüfen.
Hintergrund
Das ärztliche Berufsrecht erlaubt sachliche Information, verbietet aber anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung. Für Arzt-Influencer bedeutet das: Keine Vorher-Nachher-Bilder bei ästhetischen Eingriffen, keine unbelegten Heilversprechen, keine Produktwerbung mit Arzt-Autorität. Die Schweigepflicht gilt auch für Social-Media-Inhalte – Patientenfälle dürfen nur mit ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung veröffentlicht werden. Verstöße können berufsrechtliche Maßnahmen bis zum Approbationswiderruf nach sich ziehen.
Wann gilt das nicht?
Rein wissenschaftliche Aufklärung ohne Werbebezug und ohne Patientendaten ist berufsrechtlich unbedenklich. Die Grenze zwischen Aufklärung und Werbung ist jedoch fließend und wird von den Kammern unterschiedlich ausgelegt.
Ärzteversichert berät Ärzte zur rechtlichen Absicherung ihrer Social-Media-Aktivitäten und empfiehlt eine Berufsrechtsschutzversicherung.
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