Ärzte mit erfolgreicher Social-Media-Präsenz empfehlen, sich auf evidenzbasierte medizinische Aufklärung zu konzentrieren und jede Form von Produktwerbung oder Heilversprechen konsequent zu vermeiden. Jeder Beitrag sollte vor Veröffentlichung auf die Konformität mit der Berufsordnung geprüft werden.

Hintergrund

Praxistipps: Einen klaren Disclaimer verwenden, der darauf hinweist, dass die Inhalte keine individuelle Beratung ersetzen. Patientenfälle nur mit ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung und nach vollständiger Anonymisierung verwenden. Kooperationen mit Pharmaunternehmen oder Medizinprodukteherstellern transparent als Werbung kennzeichnen. Die Impressumspflicht (§5 TMG) auf allen Plattformen einhalten. Bei Unsicherheit die Rechtsberatung der zuständigen Ärztekammer nutzen.

Wann gilt das nicht?

Ärzte, die ausschließlich unter Pseudonym und ohne Berufsbezug posten, unterliegen nicht dem ärztlichen Werberecht. Sobald die ärztliche Qualifikation erwähnt wird, gelten die berufsrechtlichen Einschränkungen.

Ärzteversichert berät Ärzte zur rechtlichen Absicherung digitaler Aktivitäten und empfiehlt eine Cyber- und Berufsrechtsschutzversicherung.

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