Aktuelle Urteile aus 2025/2026 präzisieren das ärztliche Zeugnisverweigerungsrecht nach §53 StPO und definieren genauer, wann ein Arzt vor Gericht aussagen darf und wann die Schweigepflicht greift. Die Rechtsprechung stärkt grundsätzlich den Patientenschutz.

Hintergrund

Ärzte haben als Zeugen vor Gericht ein umfassendes Zeugnisverweigerungsrecht nach §53 Abs. 1 Nr. 3 StPO für alles, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Arzt anvertraut wurde. Dieses Recht besteht unabhängig davon, ob der Patient es wünscht – der Arzt entscheidet selbst. Allerdings kann der Patient den Arzt ausdrücklich von der Schweigepflicht entbinden. Neue Urteile stellen klar, dass das Zeugnisverweigerungsrecht auch für elektronisch gespeicherte Patientendaten gilt und eine Beschlagnahme von Krankenakten richterlich angeordnet werden muss.

Wann gilt das nicht?

Bei gesetzlichen Offenbarungspflichten (z. B. IfSG, Kinderschutz) und wenn der Arzt selbst Beschuldigter oder Partei im Verfahren ist, entfällt das Zeugnisverweigerungsrecht ganz oder teilweise.

Ärzteversichert empfiehlt eine Strafrechtsschutzversicherung, die auch bei Zeugenladungen anwaltliche Beratung ermöglicht.

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