Erfahrene Ärzte empfehlen, sich vor jeder Zeugenaussage vor Gericht anwaltlich beraten zu lassen und das Zeugnisverweigerungsrecht nach §53 StPO aktiv zu prüfen. Die wichtigste Regel: Nie ohne Schweigepflichtentbindung des Patienten über Behandlungsdetails sprechen.
Hintergrund
Praxistipps: Bei Erhalt einer Zeugenladung sofort die zuständige Ärztekammer und ggf. den Rechtsschutzversicherer informieren. Die Patientenakte vor der Verhandlung sichten, aber keine Kopien an Dritte herausgeben. Am Gericht das Zeugnisverweigerungsrecht zu Beginn der Vernehmung erklären. Falls der Patient die Schweigepflichtentbindung erteilt hat: Nur die konkret angefragten Informationen mitteilen, keine darüber hinausgehenden Details. Eine Zeugenentschädigung (Verdienstausfall) nach dem JVEG beantragen.
Wann gilt das nicht?
Wenn der Arzt selbst als Sachverständiger (nicht als Zeuge) bestellt wird, gelten andere Regeln: Hier ist er zur umfassenden Begutachtung verpflichtet und nicht durch die Schweigepflicht eingeschränkt.
Ärzteversichert vermittelt Rechtsschutzversicherungen, die Beratungskosten bei Zeugenladungen und berufsrechtlichen Fragen übernehmen.
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