Ab Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), das 2026 zunehmend auf Arztpraxen ausstrahlt: Digitale Angebote wie Online-Terminbuchung und Praxis-Website müssen barrierefrei gestaltet sein. Zudem erweitern KVen ihre Anforderungen an die bauliche Barrierefreiheit für Neupraxen.
Hintergrund
Barrierefreiheit in der Arztpraxis umfasst bauliche Maßnahmen (stufenloser Zugang, barrierefreies WC, breite Türen), digitale Zugänglichkeit (WCAG-konforme Website, barrierefreie Formulare) und kommunikative Barrierefreiheit (Gebärdensprachdolmetscher, Leichte Sprache). Für Neupraxen fordern viele KVen ab 2026 den Nachweis baulicher Barrierefreiheit als Zulassungsvoraussetzung. Die Investitionskosten für Nachrüstungen liegen bei 5.000–50.000 € und können über KfW-Fördermittel teilfinanziert werden.
Wann gilt das nicht?
Bestandspraxen in Altbauten ohne Aufzug können Bestandsschutz geltend machen – die bauliche Nachrüstungspflicht greift nur bei Umbau oder Neuzulassung. Die digitale Barrierefreiheit gilt jedoch für alle Praxen.
Ärzteversichert informiert Praxisinhaber über Fördermöglichkeiten und versicherungsrelevante Aspekte der Barrierefreiheit.
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