Aktuelle BGH-Urteile verschärfen die Arzthaftung bei Behandlungsfehlern: Die Beweislastumkehr bei groben Behandlungsfehlern wird konsequenter angewandt, und die Schmerzensgeldhöhe bei Personenschäden steigt auf neue Rekordwerte von bis zu 800.000 €.
Hintergrund
Das Patientenrechtegesetz (§§630a–630h BGB) regelt die Arzthaftung bei Behandlungsfehlern. Bei einem einfachen Behandlungsfehler muss der Patient den Kausalzusammenhang zwischen Fehler und Schaden beweisen. Bei einem groben Behandlungsfehler kehrt sich die Beweislast um – der Arzt muss beweisen, dass der Schaden auch ohne den Fehler eingetreten wäre. Aktuelle Urteile zeigen: Gerichte stufen Fehler schneller als „grob" ein, insbesondere bei fehlender Diagnostik und Nichtbeachtung von Leitlinien.
Wann gilt das nicht?
Schicksalhafte Verläufe ohne ärztlichen Fehler begründen keine Haftung. Auch bei bekannten und aufgeklärten Komplikationen, die trotz leitliniengerechter Behandlung eintreten, haftet der Arzt nicht.
Ärzteversichert empfiehlt allen Ärzten eine Berufshaftpflicht mit Deckungssummen ab 5 Mio. € und Rechtsschutz bei Haftungsverfahren.
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