Ab 2026 setzen immer mehr Arztpraxen auf digitale Behandlungsverträge und elektronische Einwilligungserklärungen, die durch qualifizierte elektronische Signaturen rechtssicher werden. Die Rechtsprechung erkennt digitale Verträge zunehmend als gleichwertig zu Papierdokumenten an.

Hintergrund

Der Behandlungsvertrag nach §§630a–630h BGB kann formfrei geschlossen werden – auch mündlich oder konkludent durch Betreten der Praxis. Bei IGeL-Leistungen ist jedoch ein schriftlicher Vertrag mit transparenter Kostenaufstellung Pflicht. Digitale Lösungen bieten Vorteile: automatische Archivierung, Zeitstempel und Integration in die Praxissoftware. Für Telemedizin-Behandlungen werden digitale Verträge zum Standard. Die GOÄ-Wahlarztzusatzvereinbarung muss weiterhin vor Behandlungsbeginn unterzeichnet werden.

Wann gilt das nicht?

Bei Notfallbehandlungen und Behandlungen bewusstloser Patienten kommt der Vertrag ohne explizite Einwilligung zustande. Die Pflichten des Arztes bestehen dennoch vollumfänglich.

Ärzteversichert unterstützt Ärzte bei der rechtssicheren Praxisorganisation und empfiehlt eine Berufshaftpflicht mit umfassender Vertragsdeckung.

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