Erfahrene Ärzte empfehlen, bei IGeL-Leistungen und Privatbehandlungen immer einen schriftlichen Behandlungsvertrag mit transparenter Kostenaufstellung vor Behandlungsbeginn abzuschließen. Das vermeidet Abrechnungsstreitigkeiten und stärkt die rechtliche Position im Streitfall.
Hintergrund
Praxistipps: Standardisierte Vertragsvorlagen für IGeL-Leistungen nutzen und an die Praxis anpassen. Die GOÄ-Ziffer und den Steigerungsfaktor im Vertrag angeben. Bei Wahlarztzusatzvereinbarungen die Unterschrift vor dem ersten Behandlungstermin einholen. Den Patienten eine Kopie des Vertrags aushändigen. Digitale Verträge mit Zeitstempel und Patientenunterschrift in der ePA archivieren. Bei telemedizinischen Behandlungen den Vertrag vor dem Videocall per E-Mail zusenden und die elektronische Bestätigung dokumentieren.
Wann gilt das nicht?
Bei reinen GKV-Behandlungen ist kein gesonderter Behandlungsvertrag nötig – der Behandlungsanspruch ergibt sich aus der Versichertenkarte und dem Vertragsarztrecht.
Ärzteversichert berät Praxisinhaber zur rechtssicheren Vertragsgestaltung und zur Absicherung durch eine Berufshaftpflichtversicherung.
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