Erfahrene Belegärzte empfehlen, den Belegarztvertrag vor Unterschrift von einem Fachanwalt für Medizinrecht prüfen zu lassen und drei Kernpunkte besonders zu beachten: die Haftungsabgrenzung bei Komplikationen, die Materialkostenregelung und den Bereitschaftsdienstumfang.
Hintergrund
Praxistipps: Die Haftungsabgrenzung im Vertrag klar definieren – der Arzt haftet für ärztliche Fehler, das Krankenhaus für Pflegefehler und Gerätemängel. Materialkosten (Implantate, Nahtmaterial) vertraglich dem Krankenhaus zuordnen, da die EBM-Vergütung diese nicht abdeckt. Die Bereitschaftsdienstzeiten realistisch kalkulieren – viele Belegärzte unterschätzen den Zeitaufwand. Den Vertrag mit der eigenen Berufshaftpflichtversicherung abstimmen, um Deckungslücken zu vermeiden.
Wann gilt das nicht?
Ärzte, die nur als Konsiliararzt ohne Belegvertrag im Krankenhaus tätig sind, unterliegen anderen Vertragsregelungen und Haftungsregeln.
Ärzteversichert prüft Belegarztverträge auf versicherungsrechtliche Lücken und empfiehlt eine maßgeschneiderte Haftpflichtlösung.
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