Ab 2026 erleichtern aktualisierte Zulassungsregelungen die Gründung überörtlicher Berufsausübungsgemeinschaften (BAGs) und erweitern die zulässigen Kooperationsmodelle zwischen Ärzten verschiedener Fachrichtungen und Standorte.

Hintergrund

Die Berufsausübungsgemeinschaft (BAG, früher Gemeinschaftspraxis) ist die häufigste Kooperationsform niedergelassener Ärzte. 2026 werden überörtliche BAGs gefördert, bei denen Ärzte an verschiedenen Standorten unter einer gemeinsamen Abrechnungsgenehmigung arbeiten. Das ermöglicht eine bessere Versorgung in unterversorgten Gebieten und eine flexiblere Arbeitsteilung. Steuerlich wird die BAG als Personengesellschaft (GbR oder PartG) behandelt – die Gewinne werden den Gesellschaftern anteilig zugerechnet. Gesellschaftsvertrag und Gewinnverteilung müssen sorgfältig gestaltet werden.

Wann gilt das nicht?

Für Ärzte, die maximale Unabhängigkeit bevorzugen, ist die Einzelpraxis oder eine reine Praxisgemeinschaft (nur Kostenaufteilung, keine gemeinsame Abrechnung) besser geeignet.

Ärzteversichert berät BAG-Gründer zur passenden Gesellschaftsform, Versicherungsgestaltung und Gewinnverteilung.

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