Die Berufsordnung betrifft jeden niedergelassenen Arzt im Alltag – erfahrene Kollegen empfehlen, Dokumentationspflichten konsequent einzuhalten und die Fortbildungsnachweise systematisch zu archivieren. Wer die zentralen Vorgaben kennt, vermeidet berufsrechtliche Konflikte mit der Ärztekammer.
Hintergrund
In der Praxis zeigen sich drei häufige Stolperstellen: Erstens die Fortbildungspflicht nach §4 MBO-Ä – innerhalb von fünf Jahren müssen 250 CME-Punkte nachgewiesen werden. Zweitens die Aufklärungspflicht bei Behandlungen: Eine sorgfältige Dokumentation schützt nicht nur Patienten, sondern auch vor Haftungsansprüchen. Drittens das Werbeverbot, das trotz Lockerungen nach wie vor berufswidrige Anpreisungen untersagt. Erfahrene Praxisinhaber raten, die eigene Website und Social-Media-Auftritte regelmäßig auf Konformität mit der Berufsordnung zu prüfen.
Wann gilt das nicht?
Angestellte Ärzte in Kliniken unterliegen zusätzlich dem Weisungsrecht des Arbeitgebers. Die Berufsordnung gilt dort ebenso, wird aber in der Praxis oft durch klinikspezifische Compliance-Richtlinien ergänzt. Ärzte im Ruhestand müssen keine Fortbildungspunkte mehr nachweisen.
Ärzteversichert unterstützt Ärzte dabei, berufsrechtliche Anforderungen und den dazugehörigen Versicherungsschutz aufeinander abzustimmen – insbesondere bei Haftungsfragen rund um die Dokumentationspflicht.
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