Die ärztliche Berufsordnung schützt Patienten und gewährleistet einheitliche Qualitätsstandards, begrenzt jedoch die unternehmerische und werbliche Freiheit niedergelassener Ärzte. Die Regelungen der Muster-Berufsordnung (MBO-Ä) werden durch die Landesärztekammern in verbindliches Satzungsrecht überführt.
Hintergrund
Zu den Vorteilen gehören der Schutz der Patienten durch verbindliche Sorgfaltspflichten, die Stärkung des ärztlichen Berufsbildes und klare Regeln zur Schweigepflicht sowie zur kollegialen Zusammenarbeit. Die Fortbildungspflicht stellt sicher, dass Ärzte medizinisch auf dem neuesten Stand bleiben. Auf der Nachteilseite stehen Einschränkungen bei Werbung und Marketing, begrenzte Möglichkeiten zur gewerblichen Nebentätigkeit sowie ein hoher bürokratischer Aufwand bei Dokumentation und Meldepflichten. Besonders für Ärzte, die innovative Praxismodelle entwickeln wollen, können die Vorgaben zu Kooperationsformen einengend wirken.
Wann gilt das nicht?
Ärzte, die ausschließlich in Forschung oder Industrie tätig sind und keine Patienten behandeln, unterliegen nicht dem vollen Umfang der Berufsordnung. Auch im Öffentlichen Gesundheitsdienst gelten Sonderregelungen.
Ärzteversichert berät Ärzte zur Frage, wie sich die Vorgaben der Berufsordnung auf den individuellen Versicherungsbedarf auswirken – etwa bei Nebentätigkeiten oder der Gründung einer Berufsausübungsgemeinschaft.
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