Ein Berufsverbot für Ärzte wird nach aktueller Rechtsprechung nur bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen verhängt – dazu zählen wiederholte Behandlungsfehler, Abrechnungsbetrug oder Straftaten im Zusammenhang mit der Berufsausübung. Die Gerichte unterscheiden dabei zwischen dem vorläufigen Berufsverbot nach §70 StGB und dem berufsrechtlichen Approbationsentzug.

Hintergrund

Aktuelle Urteile der Verwaltungsgerichte bestätigen, dass der Entzug der Approbation als schärfste Maßnahme nur bei Unzuverlässigkeit oder Unwürdigkeit gemäß §5 BÄO erfolgt. Das Bundesverwaltungsgericht hat klargestellt, dass einzelne Behandlungsfehler allein kein Berufsverbot rechtfertigen – es muss eine Gesamtwürdigung des Verhaltens erfolgen. In der Praxis führen vor allem Abrechnungsbetrug (§263 StGB), sexuelle Übergriffe auf Patienten und Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz zu Approbationsentzügen. Die berufsgerichtlichen Verfahren vor den Heilberufsgerichten der Ärztekammern können zusätzlich Geldbußen und befristete Berufsverbote aussprechen.

Wann gilt das nicht?

Ein Ruhen der Approbation (§6 BÄO) ist kein endgültiges Berufsverbot und kann bei Wegfall der Gründe wieder aufgehoben werden. Strafrechtliche Verurteilungen ohne Bezug zur ärztlichen Tätigkeit führen nicht automatisch zum Approbationsentzug.

Ärzteversichert empfiehlt Ärzten eine spezialisierte Rechtsschutzversicherung, die auch berufsrechtliche Verfahren vor den Heilberufsgerichten abdeckt.

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