Die betriebliche Altersvorsorge (bAV) wird 2026 für angestellte Ärzte attraktiver, da der steuer- und sozialversicherungsfreie Höchstbeitrag zur Direktversicherung auf 604 € monatlich (7.248 € jährlich) angehoben wird. Damit können Klinikärzte und angestellte Praxisärzte mehr Gehalt steuerbegünstigt in die Altersvorsorge umwandeln.

Hintergrund

Die Erhöhung des Freibetrags folgt der Anpassung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung. Für Ärzte, die in der GRV pflichtversichert sind, bedeutet dies eine spürbare Erweiterung der Entgeltumwandlung. Der Arbeitgeberzuschuss von 15 % auf die eingesparten Sozialversicherungsbeiträge bleibt bestehen. Besonders relevant für Klinikärzte: Viele Tarifverträge (TV-Ärzte) sehen zusätzliche arbeitgeberfinanzierte bAV-Beiträge vor, die 2026 ebenfalls angepasst werden. Die Auszahlung der bAV unterliegt in der Rentenphase der vollen Besteuerung und Krankenversicherungspflicht.

Wann gilt das nicht?

Niedergelassene Ärzte als Selbstständige können keine eigene bAV abschließen, wohl aber für ihre Praxismitarbeiter. Ärzte, die ausschließlich über ein Versorgungswerk abgesichert sind und nicht in die GRV einzahlen, profitieren nur vom steuerlichen, nicht vom sozialversicherungsrechtlichen Vorteil.

Ärzteversichert berät angestellte Ärzte zur optimalen Nutzung der bAV als Ergänzung zur Versorgungswerkrente und prüft, welcher Durchführungsweg am vorteilhaftesten ist.

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