Die betriebliche Altersvorsorge bietet angestellten Ärzten erhebliche Steuer- und Sozialabgabenvorteile bei der Entgeltumwandlung, ist jedoch in der Auszahlungsphase voll steuerpflichtig und reduziert durch geringere Sozialabgaben die Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Vorteil überwiegt besonders dann, wenn der Arbeitgeber einen Zuschuss leistet.
Hintergrund
Die Vorteile: Beiträge bis zu 604 € monatlich sind steuer- und sozialversicherungsfrei, der Arbeitgeber muss mindestens 15 % Zuschuss auf die SV-Ersparnis zahlen, und das angesparte Kapital ist im Insolvenzfall des Arbeitgebers geschützt (bei Direktversicherung und Pensionskasse über den Pensionssicherungsverein). Die Nachteile: Die Beiträge fehlen bei der Berechnung der GRV-Rente und des Krankengeldes. In der Auszahlungsphase fallen volle Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge an (Doppelverbeitragung). Zudem ist die bAV unflexibel – eine vorzeitige Entnahme ist nicht möglich, und bei Arbeitgeberwechsel kann die Übertragung kompliziert sein.
Wann gilt das nicht?
Ärzte, die von der GRV befreit sind und ausschließlich in ein Versorgungswerk einzahlen, sparen keine Sozialabgaben – für sie wirkt nur der steuerliche Vorteil. Eine bAV lohnt sich dann vor allem bei hohem Arbeitgeberzuschuss.
Ärzteversichert analysiert für angestellte Ärzte, ob die bAV im individuellen Fall vorteilhaft ist, und berechnet die tatsächliche Nettoersparnis unter Berücksichtigung aller Effekte.
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