Die betriebliche Krankenversicherung (bKV) wird 2026 für Arztpraxen als Arbeitgeber steuerlich einfacher handhabbar, da die Sachbezugsfreigrenze auf 60 € monatlich angehoben wird und viele bKV-Tarife innerhalb dieser Grenze liegen. Damit können Praxisinhaber ihren MFA und weiterem Personal eine attraktive Zusatzleistung bieten.
Hintergrund
Die bKV funktioniert als arbeitgeberfinanzierter Gesundheitszusatzschutz und umfasst je nach Tarif Zahnersatz, Sehhilfen, Heilpraktiker-Leistungen oder Chefarztbehandlung. Für Arztpraxen, die im Wettbewerb um qualifizierte MFA stehen, ist die bKV ein wirksames Instrument der Mitarbeiterbindung. 2026 profitieren Praxen zusätzlich von vereinfachten Meldepflichten bei der Lohnabrechnung, sofern die Beiträge unter der Sachbezugsfreigrenze bleiben. Die steuerliche Pauschalversteuerung nach §40 EStG bleibt als Alternative bestehen.
Wann gilt das nicht?
Für geringfügig Beschäftigte (Minijobber) gelten besondere Regelungen bei der Anrechnung von Sachbezügen auf die 538-€-Grenze. Praxisinhaber selbst können als Selbstständige keine bKV abschließen – sie sind auf private Zusatzversicherungen angewiesen.
Ärzteversichert unterstützt Praxisinhaber bei der Einrichtung einer betrieblichen Krankenversicherung für das Praxisteam und findet Tarife, die innerhalb der Sachbezugsfreigrenze liegen.
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