Die Mitbestimmungsrechte von Betriebsräten in Arztpraxen werden 2026 durch Anpassungen des Betriebsverfassungsgesetzes bei der Einführung von KI-gestützten Systemen und digitalen Überwachungstools erweitert. Praxisinhaber müssen den Betriebsrat bei der Implementierung neuer Praxissoftware frühzeitig einbinden.

Hintergrund

Das Betriebsrätemodernisierungsgesetz stärkt die Mitbestimmung bei der Einführung von KI und algorithmischen Systemen – relevant für Arztpraxen, die KI-gestützte Diagnostik, automatisierte Terminvergabe oder digitale Leistungserfassung einsetzen. Der Betriebsrat hat ein erweitertes Initiativrecht bei Qualifizierungsmaßnahmen für digitale Kompetenzen. Zudem werden die Schwellenwerte für vereinfachte Betriebsratswahlen angehoben, was die Gründung in kleineren Praxen erleichtert. Ab fünf wahlberechtigten Beschäftigten kann ein Betriebsrat gewählt werden.

Wann gilt das nicht?

In Praxen mit weniger als fünf ständig wahlberechtigten Arbeitnehmern kann kein Betriebsrat gegründet werden. Leitende Angestellte (z. B. angestellte Ärzte mit Leitungsfunktion) sind nicht wahlberechtigt und zählen nicht mit.

Ärzteversichert berät Praxisinhaber zu arbeitsrechtlichen Versicherungsfragen im Kontext der Betriebsratsarbeit und empfiehlt eine Arbeitgeber-Rechtsschutzversicherung für den Fall von Streitigkeiten.

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