Die Betriebsrente für Praxismitarbeiter wird 2026 durch angehobene steuerfreie Fördergrenzen und den erhöhten Arbeitgeberzuschuss attraktiver – MFA und Praxispersonal können bis zu 604 € monatlich steuer- und sozialversicherungsfrei in die betriebliche Altersvorsorge einzahlen. Praxisinhaber sind zur Weitergabe der SV-Ersparnis verpflichtet.

Hintergrund

Der gesetzliche Arbeitgeberzuschuss von 15 % auf die eingesparte Sozialversicherung gilt für alle Entgeltumwandlungsvereinbarungen, die seit 2019 abgeschlossen wurden – ab 2022 auch für Altverträge. 2026 wird die Geringverdienerförderung nach §100 EStG erweitert: Praxisinhaber, die für Mitarbeiter mit einem Jahreseinkommen bis 29.400 € mindestens 240 € jährlich in eine Direktversicherung einzahlen, erhalten eine staatliche Förderung von 30 % des Beitrags als Steuervorteil. Dies macht die Betriebsrente besonders für MFA attraktiv.

Wann gilt das nicht?

Geringfügig Beschäftigte (Minijobber) haben ebenfalls Anspruch auf Entgeltumwandlung, allerdings kann dies den Minijob-Status gefährden. Für Auszubildende gelten Sonderregelungen bei der Beitragshöhe.

Ärzteversichert unterstützt Praxisinhaber bei der Einrichtung einer Betriebsrente für das Praxisteam und findet die steuerlich optimale Lösung für beide Seiten.

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