Die COVID-19-Pandemie hat gezeigt, dass Betriebsschließungsversicherungen für Arztpraxen nur dann zuverlässig leisten, wenn die Versicherungsbedingungen Pandemien und Epidemien explizit einschließen und der Erregerkatalog aktuell ist. Viele Ärzte wurden bei der Schadensregulierung enttäuscht.

Hintergrund

Erfahrene Praxisinhaber berichten von drei zentralen Lehren aus der Pandemie: Erstens ist der Erregerkatalog entscheidend – Policen, die nur die im IfSG §6 und §7 namentlich genannten Erreger versichern, können bei neuen Krankheitserregern Lücken aufweisen. Zweitens sollte die Definition der „behördlichen Schließung" genau geprüft werden – Teilschließungen und Zugangsbeschränkungen waren bei vielen Policen nicht gedeckt. Drittens empfehlen Kollegen, den Tagessatz an die tatsächlichen Fixkosten der Praxis anzupassen und nicht am Umsatz zu orientieren.

Wann gilt das nicht?

Arztpraxen, die während einer Epidemie geöffnet bleiben dürfen (z. B. Notfallversorgung), können die Betriebsschließungsversicherung nicht in Anspruch nehmen. Einnahmeausfälle ohne behördliche Anordnung sind generell nicht gedeckt.

Ärzteversichert prüft bestehende und neue Betriebsschließungspolicen auf die tatsächliche Epidemie-Deckung und identifiziert Klauseln, die im Ernstfall zum Leistungsausschluss führen können.

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