Die Betriebsunterbrechungsversicherung schützt Arztpraxen vor Einnahmeausfällen durch Sachschäden wie Feuer, Leitungswasser oder Einbruch und sichert die Weiterzahlung von Fixkosten – sie greift jedoch nur bei versicherten Sachschäden und hat definierte Haftzeiten. Für niedergelassene Ärzte ist sie ein wichtiger Baustein der Existenzsicherung.

Hintergrund

Die Vorteile: Absicherung des entgangenen Umsatzes und der fortlaufenden Kosten (Miete, Personal, Leasingraten) während der Wiederherstellungsphase. Die Versicherung ermöglicht es, den Praxisbetrieb nach einem Schaden geordnet wiederaufzunehmen, ohne in finanzielle Schieflage zu geraten. Die Nachteile: Die Haftzeit (meist drei bis fünf Tage Selbstbehalt) führt dazu, dass kurzfristige Ausfälle nicht entschädigt werden. Die maximale Leistungsdauer ist auf 12–24 Monate begrenzt. Zudem deckt die Versicherung nur Schäden durch versicherte Gefahren – ein reiner Umsatzrückgang ohne Sachschaden ist nicht versichert.

Wann gilt das nicht?

Krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit des Praxisinhabers ist über die Praxisausfallversicherung abzudecken, nicht über die Betriebsunterbrechungsversicherung. Ebenso sind behördlich angeordnete Schließungen ein Fall für die Betriebsschließungsversicherung.

Ärzteversichert erstellt für Arztpraxen ein Gesamtkonzept aus Betriebsunterbrechungs-, Praxisausfall- und Betriebsschließungsversicherung, um alle Ausfallszenarien lückenlos abzudecken.

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