Niedergelassene Arbeitsmediziner mit eigener Praxis oder arbeitsmedizinischem Zentrum benötigen eine Betriebsunterbrechungsversicherung, da ein Sachschaden durch Feuer, Wasser oder Einbruch den Betrieb stilllegen kann, während laufende Verträge mit Arbeitgebern erfüllt werden müssen. Die Versicherung sichert den Umsatz und die Fixkosten in der Wiederaufbauphase.

Hintergrund

Arbeitsmediziner haben häufig langfristige Betreuungsverträge mit Unternehmen, die bei einem Praxisausfall nicht einfach pausiert werden können – ein Ausfall gefährdet die Vertragsbeziehung. Die Betriebsunterbrechungsversicherung zahlt einen Tagessatz, der Fixkosten und entgangenen Gewinn abdeckt. Der empfohlene Tagessatz liegt bei 300–700 € je nach Praxisgröße. Arbeitsmedizinische Praxen mit Laborausstattung haben höhere Wiederbeschaffungskosten.

Wann gilt das nicht?

Arbeitsmediziner, die ausschließlich als Betriebsärzte in Unternehmen vor Ort tätig sind und keine eigenen Praxisräume unterhalten, benötigen keine Betriebsunterbrechungsversicherung. Angestellte Arbeitsmediziner sind über den Arbeitgeber abgesichert.

Ärzteversichert berechnet für arbeitsmedizinische Praxen den individuellen Deckungsbedarf und berücksichtigt die vertraglichen Verpflichtungen gegenüber Betreuungsunternehmen.

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