Eine D&O-Versicherung ist für Dermatologen sinnvoll, wenn sie als Geschäftsführer oder Gesellschafter einer dermatologischen Gemeinschaftspraxis, eines Hautarzt-MVZ oder eines ästhetischen Zentrums Leitungsverantwortung tragen. Sie schützt das Privatvermögen bei Managementfehlern und Gesellschafterkonflikten.

Hintergrund

Dermatologische Kooperationen mit ästhetischem Schwerpunkt erfordern hohe Investitionen in Lasertechnik und Ausstattung. Bei Fehlentscheidungen der Geschäftsführung können die Mitgesellschafter Schadensersatz fordern. Die D&O-Versicherung deckt Ansprüche aus mangelhafter Geschäftsführung, Compliance-Verstößen und fehlerhaften Investitionsentscheidungen. Deckungssummen von 500.000–2 Millionen Euro sind für dermatologische Kooperationen üblich.

Wann gilt das nicht?

Dermatologen in Einzelpraxis und angestellte Dermatologen ohne Leitungsfunktion benötigen keine D&O-Versicherung.

Ärzteversichert prüft für Dermatologen in Gesellschafterstellungen die Notwendigkeit einer D&O-Versicherung und empfiehlt bedarfsgerechte Deckungssummen.

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