Eine D&O-Versicherung ist für HNO-Ärzte dann sinnvoll, wenn sie als Geschäftsführer oder Gesellschafter einer HNO-Gemeinschaftspraxis, eines Belegarztkrankenhauses oder eines MVZ Leitungsverantwortung tragen. Sie schützt das Privatvermögen bei Managementfehlern und Gesellschafterstreitigkeiten.
Hintergrund
HNO-Gemeinschaftspraxen und MVZ mit mehreren Gesellschaftern treffen unternehmerische Entscheidungen über Investitionen, Personal und strategische Ausrichtung. Die D&O-Versicherung deckt Schadensersatzansprüche aus Managementfehlern ab – etwa bei fehlerhaften Geräteinvestitionen oder Verstößen gegen Compliance-Vorgaben. Deckungssummen von 500.000–2 Millionen Euro sind üblich.
Wann gilt das nicht?
HNO-Ärzte in Einzelpraxis ohne Gesellschaftsform und angestellte HNO-Ärzte ohne Leitungsfunktion benötigen keine D&O-Versicherung.
Ärzteversichert prüft für HNO-Ärzte in Gesellschafterpositionen die Notwendigkeit einer D&O-Versicherung und empfiehlt bedarfsgerechte Deckungssummen.
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