Kardiologen, die als Geschäftsführer einer Praxis-GmbH, als MVZ-Leiter oder als Gesellschafter tätig sind, sollten eine D&O-Versicherung (Directors-and-Officers-Versicherung) abschließen, um sich gegen persönliche Haftungsansprüche aus Managementfehlern abzusichern. Die Organhaftung greift unbegrenzt mit dem Privatvermögen.

Hintergrund

In kardiologischen Gemeinschaftspraxen oder MVZ-Strukturen tragen die Geschäftsführer Verantwortung für Personalentscheidungen, Investitionen in teure Medizintechnik und die Einhaltung regulatorischer Vorgaben. Fehlinvestitionen in Herzkatheterlabore, Verstöße gegen Abrechnungsvorschriften oder Compliance-Fehler können Schadensersatzforderungen von Mitgesellschaftern, Mitarbeitern oder der GmbH selbst auslösen. Die D&O-Versicherung übernimmt Abwehr- und Schadensersatzkosten.

Wann gilt das nicht?

Kardiologen in reiner Anstellung ohne Leitungsfunktion benötigen keine D&O-Versicherung. Auch Einzelpraxis-Inhaber ohne GmbH-Struktur haften ohnehin persönlich und unbeschränkt, sodass eine D&O-Police keinen Mehrwert bietet. Relevant wird sie erst bei gesellschaftsrechtlicher Organstellung.

Ärzteversichert berät Kardiologen in Leitungspositionen zur optimalen D&O-Deckung unter Berücksichtigung der Praxisstruktur und Gesellschaftsform.

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