Kinderärzte, die als Geschäftsführer einer Praxis-GmbH oder als Gesellschafter in einem MVZ tätig sind, sollten eine D&O-Versicherung abschließen, da sie für Managementfehler persönlich und unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen haften. Die Directors-and-Officers-Versicherung schützt vor Schadensersatzansprüchen aus unternehmerischen Entscheidungen.
Hintergrund
In pädiatrischen Gemeinschaftspraxen oder MVZ-Strukturen tragen Geschäftsführer Verantwortung für Personalentscheidungen, Hygienekonzepte und die Einhaltung regulatorischer Vorgaben. Fehlerhafte Abrechnungen, Compliance-Verstöße oder wirtschaftliche Fehlentscheidungen können Regressansprüche von Mitgesellschaftern oder der Gesellschaft selbst auslösen. Die D&O-Versicherung übernimmt sowohl die Abwehrkosten als auch berechtigte Schadensersatzforderungen.
Wann gilt das nicht?
Kinderärzte in reiner Anstellung ohne Geschäftsführungs- oder Organfunktion benötigen keine D&O-Versicherung. Auch Einzelpraxis-Inhaber ohne GmbH-Struktur haften ohnehin persönlich, sodass eine D&O-Police keinen zusätzlichen Schutz bietet.
Ärzteversichert berät Kinderärzte in Leitungspositionen zur passenden D&O-Deckung unter Berücksichtigung der jeweiligen Gesellschaftsstruktur.
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