Neurologen in Geschäftsführungs- oder Gesellschafterfunktion einer Praxis-GmbH oder eines MVZ sollten eine D&O-Versicherung abschließen, um sich vor persönlichen Haftungsansprüchen aus unternehmerischen Fehlentscheidungen zu schützen. Als Organ einer Kapitalgesellschaft haften sie mit ihrem gesamten Privatvermögen.
Hintergrund
In neurologischen Gemeinschaftspraxen oder MVZ-Strukturen treffen Geschäftsführer Entscheidungen über Investitionen in Diagnostikgeräte, Personaleinstellungen und Compliance-Maßnahmen. Fehlerhafte Abrechnungen gegenüber der KV, Verstöße gegen Datenschutzvorschriften oder wirtschaftliche Fehleinschätzungen können zu Schadensersatzforderungen führen. Die D&O-Versicherung übernimmt die Abwehr- und Schadensersatzkosten und schützt so das private Vermögen.
Wann gilt das nicht?
Angestellte Neurologen ohne Leitungs- oder Organfunktion benötigen keine D&O-Versicherung. Einzelpraxis-Inhaber ohne GmbH-Struktur haften ohnehin persönlich und ziehen keinen Mehrwert aus einer D&O-Police.
Ärzteversichert berät Neurologen in Führungspositionen zur richtigen D&O-Deckung, abgestimmt auf Praxisstruktur und Gesellschaftsform.
Persönliche Beratung zu diesem Thema?
Kostenfreie Erstberatung anfragen →