Notfallmediziner in leitender Funktion – etwa als ärztlicher Leiter einer Notaufnahme-Kooperation oder als Geschäftsführer eines notfallmedizinischen MVZ – sollten eine D&O-Versicherung abschließen, da sie bei Managementfehlern persönlich mit ihrem Privatvermögen haften. Die Organhaftung gilt unbeschränkt.
Hintergrund
In Führungspositionen der Notfallmedizin fallen Entscheidungen über Personalplanung, Dienstpläne, Geräteinvestitionen und Einhaltung gesetzlicher Vorgaben. Fehler in diesen Bereichen – etwa eine unzureichende Personalausstattung, die zu Behandlungsfehlern führt – können Schadensersatzforderungen von der Gesellschaft, Mitgesellschaftern oder Patienten nach sich ziehen. Die D&O-Versicherung übernimmt die Abwehr- und Ersatzkosten.
Wann gilt das nicht?
Notfallmediziner in reiner Anstellung ohne Organfunktion benötigen keine D&O-Versicherung. Auch für Notärzte im Rettungsdienst ohne Geschäftsführungsverantwortung ist sie nicht relevant.
Ärzteversichert berät Notfallmediziner in Leitungspositionen zur passenden D&O-Absicherung unter Berücksichtigung der konkreten Organisationsstruktur.
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