Nuklearmediziner, die als Geschäftsführer einer Praxis-GmbH oder eines MVZ tätig sind, sollten eine D&O-Versicherung abschließen, da die hohen Investitionen in Großgeräte und Strahlenschutzinfrastruktur besondere Managementrisiken mit persönlicher Haftung bergen. Fehlentscheidungen bei Geräteinvestitionen im Millionenbereich können existenzbedrohende Schadensersatzforderungen auslösen.
Hintergrund
Nuklearmedizinische Praxen zählen zu den kapitalintensivsten ärztlichen Betrieben. Geschäftsführer verantworten Entscheidungen über Geräte-Leasing, Strahlenschutz-Compliance, Genehmigungen nach Strahlenschutzverordnung und Personalplanung. Fehler in diesen Bereichen können Regressforderungen von Mitgesellschaftern oder der Gesellschaft selbst nach sich ziehen. Die D&O-Versicherung übernimmt Abwehr- und Schadensersatzkosten.
Wann gilt das nicht?
Angestellte Nuklearmediziner ohne Leitungsfunktion benötigen keine D&O-Versicherung. Einzelpraxis-Inhaber haften ohnehin persönlich und ziehen keinen zusätzlichen Nutzen aus einer D&O-Police.
Ärzteversichert berät Nuklearmediziner in Führungspositionen zur angemessenen D&O-Deckung unter Berücksichtigung der besonders hohen Investitionsvolumina.
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