Orthopäden, die als Geschäftsführer einer Praxis-GmbH, eines OP-Zentrums oder eines MVZ tätig sind, sollten eine D&O-Versicherung abschließen, da sie für Managementfehler persönlich und unbeschränkt haften. Gerade bei Investitionsentscheidungen für OP-Ausstattung im sechsstelligen Bereich ist das Haftungsrisiko erheblich.
Hintergrund
Orthopädische Gemeinschaftspraxen und ambulante OP-Zentren erfordern hohe Investitionen in Operationstechnik, Implantatlager und Sterilisationseinrichtungen. Geschäftsführer verantworten diese Investitionen, die Personalführung und die Compliance mit Hygienevorschriften. Fehlentscheidungen können Schadensersatzforderungen von Mitgesellschaftern oder der Gesellschaft auslösen. Die D&O-Versicherung übernimmt Abwehr- und Schadensersatzkosten.
Wann gilt das nicht?
Angestellte Orthopäden ohne Leitungsfunktion benötigen keine D&O-Versicherung. Einzelpraxis-Inhaber ohne GmbH-Struktur haften ohnehin persönlich und unbeschränkt.
Ärzteversichert berät Orthopäden in Leitungspositionen zur angemessenen D&O-Deckung unter Berücksichtigung der Praxis- und Gesellschaftsstruktur.
Persönliche Beratung zu diesem Thema?
Kostenfreie Erstberatung anfragen →