Orthopäden, die als Geschäftsführer einer Praxis-GmbH, eines OP-Zentrums oder eines MVZ tätig sind, sollten eine D&O-Versicherung abschließen, da sie für Managementfehler persönlich und unbeschränkt haften. Gerade bei Investitionsentscheidungen für OP-Ausstattung im sechsstelligen Bereich ist das Haftungsrisiko erheblich.

Hintergrund

Orthopädische Gemeinschaftspraxen und ambulante OP-Zentren erfordern hohe Investitionen in Operationstechnik, Implantatlager und Sterilisationseinrichtungen. Geschäftsführer verantworten diese Investitionen, die Personalführung und die Compliance mit Hygienevorschriften. Fehlentscheidungen können Schadensersatzforderungen von Mitgesellschaftern oder der Gesellschaft auslösen. Die D&O-Versicherung übernimmt Abwehr- und Schadensersatzkosten.

Wann gilt das nicht?

Angestellte Orthopäden ohne Leitungsfunktion benötigen keine D&O-Versicherung. Einzelpraxis-Inhaber ohne GmbH-Struktur haften ohnehin persönlich und unbeschränkt.

Ärzteversichert berät Orthopäden in Leitungspositionen zur angemessenen D&O-Deckung unter Berücksichtigung der Praxis- und Gesellschaftsstruktur.

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