Pathologen, die als Geschäftsführer eines pathologischen Labors, einer Praxis-GmbH oder eines MVZ tätig sind, sollten eine D&O-Versicherung abschließen, da sie bei unternehmerischen Fehlentscheidungen persönlich und unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen haften.
Hintergrund
Pathologische Gemeinschaftspraxen und Labore erfordern hohe Investitionen in Laborausstattung und Personal. Geschäftsführer treffen Entscheidungen über Gerätekauf, Qualitätssicherung und Akkreditierungsverfahren. Fehler in der Laborführung – etwa mangelhafte Qualitätskontrollen oder fehlerhafte Probenverarbeitung mit wirtschaftlichen Folgen – können Schadensersatzforderungen von Mitgesellschaftern oder der Gesellschaft auslösen. Die D&O-Versicherung übernimmt die Abwehr- und Schadensersatzkosten.
Wann gilt das nicht?
Angestellte Pathologen ohne Organfunktion benötigen keine D&O-Versicherung. Einzelpraxis-Inhaber haften ohnehin persönlich und unbeschränkt.
Ärzteversichert berät Pathologen in Geschäftsführungspositionen zur passenden D&O-Deckung unter Berücksichtigung der Laborstruktur.
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