Sportmediziner, die als Geschäftsführer einer Praxis-GmbH, eines sportmedizinischen Zentrums oder eines MVZ tätig sind, sollten eine D&O-Versicherung abschließen, da sie bei Managementfehlern persönlich und unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen haften.

Hintergrund

Sportmedizinische Zentren treffen Entscheidungen über Investitionen in Leistungsdiagnostik, Rehabilitationsgeräte und Kooperationsverträge mit Sportvereinen. Geschäftsführer verantworten auch die Einhaltung von Anti-Doping-Richtlinien und Datenschutzvorschriften. Fehlerhafte Vertragsgestaltung, Compliance-Verstöße oder wirtschaftliche Fehlentscheidungen können Schadensersatzansprüche auslösen. Die D&O-Versicherung übernimmt Abwehr- und Ersatzkosten.

Wann gilt das nicht?

Angestellte Sportmediziner ohne Organfunktion benötigen keine D&O-Versicherung. Einzelpraxis-Inhaber ohne Kapitalgesellschaftsstruktur haften ohnehin persönlich.

Ärzteversichert berät Sportmediziner in Führungspositionen zur passenden D&O-Deckung unter Berücksichtigung der spezifischen Vertragsrisiken.

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