Unfallchirurgen, die als Geschäftsführer eines ambulanten OP-Zentrums, einer Praxis-GmbH oder eines MVZ tätig sind, sollten eine D&O-Versicherung abschließen, da sie bei Managementfehlern persönlich und unbeschränkt haften. Hohe Investitionen in OP-Infrastruktur steigern das Haftungsrisiko.
Hintergrund
Ambulante OP-Zentren erfordern erhebliche Investitionen in Operationstechnik, Sterilisation und Hygienekonzepte. Geschäftsführer verantworten diese Investitionsentscheidungen, die Personalführung und die Einhaltung regulatorischer Vorgaben. Fehlinvestitionen, Hygieneverstöße oder fehlerhafte Abrechnungen können Schadensersatzforderungen von Mitgesellschaftern oder der GmbH auslösen. Die D&O-Versicherung übernimmt die Abwehr- und Ersatzkosten.
Wann gilt das nicht?
Angestellte Unfallchirurgen ohne Leitungsfunktion benötigen keine D&O-Versicherung. Einzelpraxis-Inhaber haften ohnehin persönlich und unbeschränkt.
Ärzteversichert berät Unfallchirurgen in Leitungspositionen zur angemessenen D&O-Deckung unter Berücksichtigung der OP-Zentrumsstruktur.
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