Zahnärzte in leitender Funktion – etwa als MVZ-Geschäftsführer, BAG-Partner oder Gesellschafter einer Zahnarzt-GmbH – benötigen eine D&O-Versicherung (Directors-and-Officers-Versicherung) zum Schutz vor persönlicher Organhaftung. Diese Versicherung schützt vor Schadenersatzansprüchen, die aus Managementfehlern, Pflichtverletzungen oder wirtschaftlichen Fehlentscheidungen resultieren.
Hintergrund
Als Geschäftsführer oder Vorstand haften Zahnärzte mit ihrem gesamten Privatvermögen für Schäden, die durch fehlerhafte Unternehmensführung entstehen – etwa bei Verstößen gegen Compliance-Vorgaben, fehlerhafter Personalführung oder wirtschaftlichen Fehlentscheidungen. Die D&O-Versicherung übernimmt die Abwehr unberechtigter Ansprüche und die Zahlung berechtigter Forderungen. Deckungssummen zwischen 500.000 € und 2 Mio. € sind für zahnärztliche Gesellschaften üblich.
Wann gilt das nicht?
Einzelpraxis-Inhaber ohne gesellschaftsrechtliche Organstellung benötigen in der Regel keine D&O-Versicherung. Hier genügen Berufshaftpflicht und Betriebshaftpflicht. Auch rein angestellte Zahnärzte ohne Leitungsfunktion sind nicht persönlich als Organ haftbar und brauchen diese Absicherung nicht.
Ärzteversichert berät Zahnärzte individuell, ob eine D&O-Versicherung für ihre Praxisstruktur sinnvoll ist, und vergleicht passende Tarife speziell für zahnmedizinische Gesellschaften.
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