Angestellte Ärzte benötigen in der Regel keine Betriebsunterbrechungsversicherung, da sie kein eigenes Betriebsrisiko tragen und bei Krankheit Anspruch auf Lohnfortzahlung haben. Diese Versicherung ist ausschließlich für niedergelassene Ärzte und Praxisinhaber relevant.

Hintergrund

Die Betriebsunterbrechungsversicherung (auch Praxisausfallversicherung) ersetzt laufende Betriebskosten und entgangenen Gewinn, wenn der Praxisbetrieb durch Krankheit, Unfall oder Sachschäden zum Erliegen kommt. Angestellte Ärzte haben keine eigenen Praxiskosten und erhalten bei Arbeitsunfähigkeit sechs Wochen Lohnfortzahlung, danach Krankengeld. Das Betriebsrisiko liegt beim Arbeitgeber – der Klinik oder dem Praxisinhaber.

Wann gilt das nicht?

Sobald ein angestellter Arzt zusätzlich eine eigene Praxis betreibt, Anteile an einem MVZ hält oder als freiberuflicher Honorararzt tätig ist, kann eine Betriebsunterbrechungsversicherung sehr wohl erforderlich sein. Auch bei der Planung einer Niederlassung sollte diese Absicherung frühzeitig eingeplant werden.

Ärzteversichert hilft angestellten Ärzten beim Übergang in die Niederlassung, den richtigen Zeitpunkt für eine Betriebsunterbrechungsversicherung zu bestimmen und einen passenden Tarif zu finden.

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