Ab 2026 bewerten einige BU-Versicherer Augenleiden bei Ärzten differenzierter: Für operativ tätige Fachrichtungen werden Sehstörungen strenger als BU-relevantes Risiko eingestuft, während bei konservativ tätigen Ärzten mildere Bewertungsmaßstäbe angelegt werden. Die fachrichtungsspezifische Risikoeinschätzung gewinnt an Bedeutung.

Hintergrund

Augenleiden wie Makuladegeneration, Glaukom oder fortschreitende Myopie können für Chirurgen, Ophthalmologen und Radiologen berufsunfähigkeitsauslösend sein, während Psychiater oder Allgemeinmediziner trotz eingeschränkter Sehkraft weiterarbeiten können. Versicherer differenzieren zunehmend nach der konkreten ärztlichen Tätigkeit. Einige Anbieter bieten 2026 erstmals Tarife mit spezifischen Augenleiden-Klauseln an, die den BU-Schutz bei Sehverschlechterung bereits ab einem definierten Visus-Wert auslösen.

Wann gilt das nicht?

Ärzte mit stabiler, korrigierter Sehkraft (z. B. durch Brille oder Kontaktlinsen) und ohne progressive Augenerkrankung sind von den Änderungen praktisch nicht betroffen. Bestandsverträge behalten ihre bisherigen Bedingungen bei.

Ärzteversichert berät Ärzte fachrichtungsspezifisch zur BU-Absicherung bei Augenleiden und vergleicht Tarife mit optimalen Klauseln für operativ tätige Ärzte.

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