Ab 2026 erweitern mehrere BU-Versicherer ihren Schutz für Chirurgen um spezielle Handverletzungs-Klauseln, die bereits bei nachgewiesener Einschränkung der Feinmotorik eine BU-Leistung auslösen – auch wenn die allgemeine Arbeitsfähigkeit noch gegeben ist. Dies stellt eine deutliche Verbesserung gegenüber bisherigen Standardbedingungen dar.
Hintergrund
Chirurgen sind existenziell auf ihre Handfunktion angewiesen. Bisher mussten sie im BU-Fall nachweisen, dass ihre gesamte berufliche Tätigkeit zu mindestens 50 % eingeschränkt ist – auch administrative und beratende Anteile wurden einbezogen. Die neuen Klauseln fokussieren auf die konkrete operative Tätigkeit. Einige Versicherer definieren spezifische Feinmotorik-Tests als Leistungsauslöser. Die Beiträge für diese erweiterten Tarife liegen etwa 10–20 % über den Standardtarifen.
Wann gilt das nicht?
Chirurgen mit Bestandsverträgen profitieren nicht automatisch von den neuen Klauseln. Ein Tarifwechsel oder eine Nachversicherung kann jedoch die besseren Bedingungen erschließen. Nicht-chirurgisch tätige Ärzte benötigen diese spezielle Klausel nicht.
Ärzteversichert identifiziert für Chirurgen die BU-Tarife mit den besten Handverletzungs-Klauseln und begleitet bei Bedarf den Wechsel in optimierte Bedingungswerke.
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