Ab 2026 erweitern mehrere BU-Versicherer ihren Schutz für Chirurgen um spezielle Handverletzungs-Klauseln, die bereits bei nachgewiesener Einschränkung der Feinmotorik eine BU-Leistung auslösen, auch wenn die allgemeine Arbeitsfähigkeit noch gegeben ist. Dies stellt eine deutliche Verbesserung gegenüber bisherigen Standardbedingungen dar.
Hintergrund
Chirurgen sind existenziell auf ihre Handfunktion angewiesen. Bisher mussten sie im BU-Fall nachweisen, dass ihre gesamte berufliche Tätigkeit zu mindestens 50 % eingeschränkt ist, auch administrative und beratende Anteile wurden einbezogen. Die neuen Klauseln fokussieren auf die konkrete operative Tätigkeit. Einige Versicherer definieren spezifische Feinmotorik-Tests als Leistungsauslöser. Die Beiträge für diese erweiterten Tarife liegen etwa 10–20 % über den Standardtarifen.
Wann gilt das nicht?
Chirurgen mit Bestandsverträgen profitieren nicht automatisch von den neuen Klauseln. Ein Tarifwechsel oder eine Nachversicherung kann jedoch die besseren Bedingungen erschließen. Nicht-chirurgisch tätige Ärzte benötigen diese spezielle Klausel nicht.
Ärzteversichert identifiziert für Chirurgen die BU-Tarife mit den besten Handverletzungs-Klauseln und begleitet bei Bedarf den Wechsel in optimierte Bedingungswerke.
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