Ab 2026 erweitern mehrere BU-Versicherer ihre Infektionsklauseln für Ärzte: Neben klassischen Infektionskrankheiten werden nun auch behördliche Tätigkeitsverbote nach §31 IfSG und Berufsverbote durch multiresistente Keimbesiedlung zunehmend als BU-auslösende Ereignisse anerkannt. Dies betrifft besonders operativ und invasiv tätige Ärzte.
Hintergrund
Ärzte haben ein überdurchschnittliches Infektionsrisiko durch täglichen Patientenkontakt. Eine Infektion mit HIV, Hepatitis B/C oder die Besiedlung mit MRSA kann ein dauerhaftes Tätigkeitsverbot für invasive Eingriffe bedeuten. Die Infektionsklausel in der BU leistet, wenn der Arzt aufgrund einer Infektion seinen konkreten Beruf nicht mehr ausüben darf – auch wenn er theoretisch noch in einem anderen medizinischen Bereich arbeiten könnte. Neu 2026: Einige Versicherer erkennen auch Long-COVID-bedingte Leistungseinschränkungen als BU-Fall an.
Wann gilt das nicht?
Ärzte ohne invasive Tätigkeit (z. B. Psychiater, Arbeitsmediziner) haben ein geringeres Infektionsrisiko und benötigen die Infektionsklausel weniger dringend. Bestandsverträge ohne Infektionsklausel können durch Nachversicherung ergänzt werden.
Ärzteversichert prüft bestehende BU-Verträge auf das Vorhandensein einer Infektionsklausel und empfiehlt bei Bedarf Tarife mit erweitertem Infektionsschutz.
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