Erfahrene Ärzte empfehlen, bei der BU-Wahl unbedingt auf eine echte Infektionsklausel zu achten, da Standardtarife ohne diese Klausel behördliche Tätigkeitsverbote nach Infektionskrankheiten häufig nicht als Berufsunfähigkeit anerkennen. Die Infektionsklausel ist für Ärzte mit Patientenkontakt ein unverzichtbarer Vertragsbaustein.

Hintergrund

Praxistipp von Klinikärzten: Die Qualität der Infektionsklausel variiert erheblich. Eine hochwertige Klausel sollte folgende Punkte umfassen: Leistung bei Tätigkeitsverbot nach §31 IfSG, Abdeckung aller meldepflichtigen Infektionskrankheiten (nicht nur HIV und Hepatitis), keine Beschränkung auf bestimmte Übertragungswege und keine zeitliche Begrenzung der Leistungsdauer. Ärzte berichten, dass manche Versicherer die Infektionsklausel nur für invasiv tätige Ärzte anbieten. Wichtig: Die Klausel sollte auch greifen, wenn die Infektion im privaten Umfeld und nicht am Arbeitsplatz erfolgt ist.

Wann gilt das nicht?

Für Ärzte in rein telemedizinischen oder administrativen Positionen ohne direkten Patientenkontakt ist die Infektionsklausel weniger relevant. Die Priorität sollte hier auf anderen BU-Klauseln liegen.

Ärzteversichert vergleicht BU-Infektionsklauseln im Detail und empfiehlt Ärzten die Tarife mit der umfassendsten Absicherung bei Infektionskrankheiten.

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