Eine BU-Versicherung mit Infektionsklausel schützt Ärzte bei behördlichen Tätigkeitsverboten nach Infektionskrankheiten und sichert das Einkommen auch bei dauerhafter Keimbesiedlung. Ohne diese Klausel besteht das Risiko, dass der Versicherer den Leistungsfall nicht anerkennt.

Hintergrund

Vorteile: Die Infektionsklausel leistet unabhängig davon, ob der Arzt im klassischen Sinne „krank" ist – bereits das Tätigkeitsverbot genügt. Für Chirurgen, Anästhesisten und Notfallmediziner ist dies ein existenzieller Schutz. Die Klausel greift auch bei Nadelstichverletzungen mit HIV- oder Hepatitis-Infektion. Nachteile: Nicht alle Versicherer bieten eine umfassende Infektionsklausel an. Manche beschränken sie auf bestimmte Erreger oder fordern den Nachweis eines beruflichen Übertragungswegs. Tarife mit hochwertiger Infektionsklausel sind teurer als Standardtarife. Zudem ist die Definition „invasiv tätiger Arzt" nicht einheitlich – was im Leistungsfall zu Auslegungsstreitigkeiten führen kann.

Wann gilt das nicht?

Ärzte in rein beratender, gutachterlicher oder telemedizinischer Tätigkeit ohne Patientenkontakt benötigen die Infektionsklausel in der Regel nicht.

Ärzteversichert vergleicht Infektionsklauseln verschiedener BU-Versicherer im Detail und empfiehlt Ärzten die optimale Absicherung für ihr individuelles Infektionsrisiko.

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