Ab 2026 erweitern mehrere BU-Versicherer ihr Klauselwerk speziell für Ärzte: Verbesserte Dienstunfähigkeitsklauseln, erweiterte Infektionsklauseln und der Verzicht auf die Umorganisationsklausel für Praxisinhaber werden bei führenden Anbietern zum Standard. Diese Entwicklung stärkt den Schutz für alle ärztlichen Fachrichtungen.

Hintergrund

Die wichtigsten Klauseln für Ärzte im Überblick: Die Dienstunfähigkeitsklausel (DU-Klausel) erkennt die Feststellung durch den Dienstherrn als BU-Auslöser an – relevant für verbeamtete Ärzte. Die Infektionsklausel leistet bei Tätigkeitsverbot nach §31 IfSG. Der Verzicht auf abstrakte Verweisung verhindert, dass der Versicherer den Arzt auf eine fachfremde Tätigkeit verweist. Neu 2026: Einige Anbieter verzichten bei Ärzten auch auf die Umorganisationsklausel, die bisher von Praxisinhabern verlangte, ihre Praxis umzuorganisieren, bevor BU-Leistungen fließen.

Wann gilt das nicht?

Bestandsverträge erhalten die neuen Klauseln nicht automatisch. Ein Wechsel in aktuelle Bedingungswerke ist möglich, kann aber eine erneute Gesundheitsprüfung erfordern.

Ärzteversichert vergleicht BU-Klauselwerke systematisch und identifiziert die Tarife mit den besten Ärztekonditionen.

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