Ab 2026 berücksichtigen BU-Versicherer die konkrete ärztliche Tätigkeit noch differenzierter: Telemedizin-Anteile, hybride Arbeitsmodelle und der wachsende Anteil administrativer Aufgaben verändern die Risikobewertung für Ärzte und können zu günstigeren Einstufungen führen.
Hintergrund
Die ärztliche Tätigkeit wandelt sich: Telemedizinische Sprechstunden, KI-gestützte Diagnostik und zunehmende Dokumentationspflichten erhöhen den nicht-manuellen Anteil der Arbeit. Versicherer beginnen, dies bei der BU-Bewertung zu berücksichtigen. Ein Arzt mit 30 % Telemedizin-Anteil wird tendenziell günstiger eingestuft als ein reiner Kliniker. Gleichzeitig erschwert der höhere administrative Anteil den BU-Nachweis im Leistungsfall, da Versicherer argumentieren könnten, der Arzt könne die nicht-klinischen Tätigkeiten weiterhin ausüben. Eine präzise Tätigkeitsbeschreibung im Vertrag wird dadurch noch wichtiger.
Wann gilt das nicht?
Ärzte in rein klinischer Tätigkeit ohne Telemedizin-Anteil sind von diesen Veränderungen nicht betroffen. Auch Bestandsverträge behalten ihre bisherige Tätigkeitsbeschreibung bei.
Ärzteversichert hilft Ärzten, ihre aktuelle Tätigkeit optimal für den BU-Vertrag zu beschreiben und die richtige Balance zwischen günstiger Einstufung und Leistungssicherheit zu finden.
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