Ab 2026 berücksichtigen BU-Versicherer die konkrete ärztliche Tätigkeit noch differenzierter: Telemedizin-Anteile, hybride Arbeitsmodelle und der wachsende Anteil administrativer Aufgaben verändern die Risikobewertung für Ärzte und können zu günstigeren Einstufungen führen.

Hintergrund

Die ärztliche Tätigkeit wandelt sich: Telemedizinische Sprechstunden, KI-gestützte Diagnostik und zunehmende Dokumentationspflichten erhöhen den nicht-manuellen Anteil der Arbeit. Versicherer beginnen, dies bei der BU-Bewertung zu berücksichtigen. Ein Arzt mit 30 % Telemedizin-Anteil wird tendenziell günstiger eingestuft als ein reiner Kliniker. Gleichzeitig erschwert der höhere administrative Anteil den BU-Nachweis im Leistungsfall, da Versicherer argumentieren könnten, der Arzt könne die nicht-klinischen Tätigkeiten weiterhin ausüben. Eine präzise Tätigkeitsbeschreibung im Vertrag wird dadurch noch wichtiger.

Wann gilt das nicht?

Ärzte in rein klinischer Tätigkeit ohne Telemedizin-Anteil sind von diesen Veränderungen nicht betroffen. Auch Bestandsverträge behalten ihre bisherige Tätigkeitsbeschreibung bei.

Ärzteversichert hilft Ärzten, ihre aktuelle Tätigkeit optimal für den BU-Vertrag zu beschreiben und die richtige Balance zwischen günstiger Einstufung und Leistungssicherheit zu finden.

Ärzte, die ihre Tätigkeit reduzieren oder unterbrechen, müssen prüfen, wie sich das auf den BU-Schutz auswirkt. Fehlende Meldungen oder falsche Vertragskonfigurationen können im Leistungsfall zu Problemen führen.

Hintergrund

Folgende Situationen können den BU-Schutz beeinflussen:

  • Elternzeit: Während der Elternzeit ist die Tätigkeit unterbrochen. Der BU-Schutz bleibt grundsätzlich bestehen, aber die letzte ausgeübte Tätigkeit vor der Elternzeit ist maßgeblich für die BU-Beurteilung.
  • Teilzeitarbeit: Bei dauerhafter Teilzeit ändert sich das Tätigkeitsprofil. Manche Versicherer interpretieren das als neue Berufssituation und passen die Beiträge oder Bedingungen an.
  • Sabbatical: Längere Auszeiten sollten dem Versicherer gemeldet werden. Manche Tarife sehen Beitragsbefreiungsoptionen während Auszeiten vor.
  • Wechsel in Klinik oder Niederlassung: Ein Wechsel vom Klinikbetrieb in die Niederlassung oder umgekehrt kann die Risikoklasse beeinflussen.

Generell gilt: Der Versicherer muss über wesentliche Änderungen der beruflichen Tätigkeit informiert werden. Unterbleibt die Meldung, droht Leistungsfreiheit bei falschen Angaben.

Praktische Hinweise für Ärzte

  1. Meldepflichten kennen: Lesen Sie die Vertragsbedingungen auf Meldepflichten bei Tätigkeitsänderungen. Bei Unsicherheit fragen Sie Ärzteversichert.
  2. Letzte Vollzeittätigkeit als Referenz: Falls Sie BU während einer Teilzeit- oder Elternzeit beantragen, ist oft die letzte Vollzeittätigkeit als Vergleichsmaßstab relevant.
  3. Beitragsbefreiung bei Elternzeit nutzen: Manche Versicherer bieten beitragsfreie Zeiten während Elternzeit an. Beantragen Sie diese aktiv.
  4. Regelmäßige Vertragsüberprüfung: Ärzteversichert empfiehlt alle drei bis fünf Jahre eine Überprüfung des BU-Vertrags auf Aktualität und ausreichende Deckungssumme.

Quellen

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