Ärzte empfehlen, die Tätigkeitsbeschreibung im BU-Vertrag bei jedem relevanten Karriereschritt zu aktualisieren, da im Leistungsfall die zuletzt ausgeübte Tätigkeit maßgeblich ist. Ein veralteter Vertrag mit der Beschreibung „Assistenzarzt Innere Medizin" schützt einen niedergelassenen Facharzt möglicherweise unzureichend.
Hintergrund
Praxistipp: Die Tätigkeitsbeschreibung sollte die prozentuale Aufteilung der täglichen Arbeit enthalten – z. B. 40 % Patientenbehandlung, 20 % operative Eingriffe, 15 % Diagnostik, 15 % Dokumentation, 10 % Fortbildung. Diese Aufschlüsselung hilft im Leistungsfall, den Grad der Berufsunfähigkeit nachzuweisen. Ärzte berichten, dass Versicherer bei unklarer Tätigkeitsbeschreibung den BU-Grad niedriger ansetzen. Weitere Erfahrung: Bei der Niederlassung unbedingt die unternehmerischen Tätigkeiten (Praxismanagement, Personalführung) in die Beschreibung aufnehmen, da diese im BU-Fall ebenfalls eingeschränkt sein können.
Wann gilt das nicht?
Ärzte, deren Tätigkeit sich seit Vertragsabschluss nicht wesentlich verändert hat, müssen die Beschreibung nicht aktualisieren. Die BU-Versicherung fragt Tätigkeitsänderungen nicht aktiv ab.
Ärzteversichert erstellt und aktualisiert Tätigkeitsbeschreibungen für Ärzte und stellt sicher, dass der BU-Schutz zur aktuellen Berufssituation passt.
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