Ab 2026 erweitern mehrere BU-Versicherer ihr Angebot für Zahnärzte um spezielle Feinmotorik-Klauseln und Handverletzungs-Bausteine, die bereits bei Einschränkungen der zahnärztlichen Präzisionsarbeit eine BU-Leistung auslösen. Diese Entwicklung adressiert das Hauptrisiko zahnärztlicher Berufstätigkeit gezielt.
Hintergrund
Zahnärzte arbeiten täglich in Millimeter-Bereichen – eine Einschränkung der Feinmotorik kann die Berufsausübung unmöglich machen, ohne dass eine klassische Berufsunfähigkeit im Sinne einer 50-%-Einschränkung vorliegt. Die neuen Zahnärzte-Tarife 2026 definieren spezifische Feinmotorik-Tests als Leistungsauslöser. Zudem werden Infektionsklauseln für Zahnärzte erweitert, da das Infektionsrisiko durch Aerosol-Exposition und Nadelstichverletzungen besonders hoch ist. Die Beiträge für zahnärztespezifische Tarife liegen etwa 10–15 % über Standard-Ärzte-Tarifen.
Wann gilt das nicht?
Zahnärzte in rein gutachterlicher oder verwaltender Tätigkeit benötigen keine speziellen Feinmotorik-Klauseln. Bestandsverträge ohne diese Klauseln können unter Umständen ergänzt werden.
Ärzteversichert vergleicht BU-Tarife mit Zahnärzte-spezifischen Klauseln und empfiehlt die optimale Absicherung für die zahnärztliche Praxis.
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