Praxisinhaber können Kinderbetreuung als steuerfreien Arbeitgeberzuschuss nach §3 Nr. 33 EStG anbieten und damit Mitarbeiter binden, die Attraktivität als Arbeitgeber steigern und eigene Betreuungskosten steuerlich geltend machen. Die Organisation erfordert klare Regelungen.

Hintergrund

Checkliste für Kinderbetreuung: Arbeitgeberzuschuss zur Kinderbetreuung (steuer- und sozialversicherungsfrei, unbegrenzte Höhe). Kooperation mit lokaler Kindertagesstätte für Belegplätze. Flexible Arbeitszeitmodelle für Eltern im Praxisteam. Eltern-Kind-Büro oder Spielecke für Notfall-Betreuung. Notfall-Kinderbetreuung bei Krankheit des Kindes (über externe Dienstleister). Für den Praxisinhaber selbst: Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben absetzen (bis 4.000 € pro Kind und Jahr). Elternzeit-Vertretung frühzeitig organisieren. PKV-Absicherung der Kinder planen.

Wann gilt das nicht?

In Einzelpraxen ohne Angestellte entfällt der Arbeitgeberzuschuss. Die steuerliche Absetzbarkeit eigener Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben bleibt jedoch bestehen.

Ärzteversichert berät Ärzte zur optimalen Kinderversicherung und zeigt steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten rund um die Kinderbetreuung auf.

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