Bei drohender Praxisinsolvenz müssen Ärzte die Insolvenzantragspflicht innerhalb von drei Wochen nach Zahlungsunfähigkeit beachten, ihre Approbation und Berufsausübung schützen und persönliche Haftungsrisiken durch frühzeitige rechtliche Beratung minimieren. Verschleppung ist strafbar.

Hintergrund

Insolvenz-Checkliste: Sofort einen auf Insolvenzrecht spezialisierten Anwalt konsultieren. Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung feststellen lassen. Insolvenzantrag fristgerecht beim Amtsgericht stellen (maximal drei Wochen nach Kenntnis). Möglichkeiten prüfen: Regelinsolvenz, Eigenverwaltung oder Schutzschirmverfahren. Approbation ist von der Insolvenz nicht betroffen – die ärztliche Berufsausübung kann fortgesetzt werden. Versorgungswerksansprüche sind insolvenzgeschützt und unpfändbar. BU-Versicherung: Leistungen im Insolvenzfall nicht antastbar. Angestellte informieren und Arbeitgeberpflichten einhalten. Steuerberater einschalten – offene Steuerschulden haben Priorität.

Wann gilt das nicht?

Angestellte Ärzte können nicht in Praxisinsolvenz geraten. Eine private Insolvenz (Verbraucherinsolvenz) folgt anderen Regelungen und dauert drei Jahre bis zur Restschuldbefreiung.

Ärzteversichert berät Ärzte zur Absicherung ihres Einkommens auch in finanziellen Krisensituationen und prüft den Schutz bestehender Versicherungsansprüche.

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