Ab 2026 gelten für Crowdinvesting-Plattformen verschärfte BaFin-Regulierungen mit erweiterten Informationspflichten, standardisierten Risikoklassifizierungen und höheren Anforderungen an die Anlegereignungsprüfung. Für Ärzte als Anleger verbessert sich die Transparenz, das Grundrisiko eines Totalverlusts bleibt aber bestehen.
Hintergrund
Crowdinvesting ermöglicht Ärzten, ab kleinen Beträgen (100–10.000 €) in Immobilien, Start-ups oder Gesundheitsunternehmen zu investieren. Neuerungen 2026: Die EU-Crowdfunding-Verordnung (ECSP) wird vollständig umgesetzt – Plattformen benötigen eine europäische Lizenz. Standardisierte Anlageberichte erleichtern die Vergleichbarkeit. Die Einzelanlage-Grenze von 25.000 € pro Projekt für nicht-qualifizierte Anleger bleibt bestehen. Steuerlich werden Crowdinvesting-Erträge als Kapitalerträge mit 25 % Abgeltungssteuer besteuert – daran ändert sich nichts.
Wann gilt das nicht?
Qualifizierte Anleger (Vermögen über 500.000 € oder institutionelle Investoren) unterliegen nicht den Einzelanlage-Grenzen und können höhere Beträge investieren.
Ärzteversichert berät zur Absicherung des Gesamtvermögens und empfiehlt, Crowdinvesting nur als Beimischung im diversifizierten Portfolio zu nutzen.
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