Die Dienstunfähigkeitsklausel (DU-Klausel) in der Berufsunfähigkeitsversicherung bietet verbeamteten Ärzten den Vorteil, dass die BU-Rente bereits bei Anerkennung der Dienstunfähigkeit durch den Dienstherrn gezahlt wird – ohne dass der Versicherer eine eigene Prüfung der Berufsunfähigkeit vornimmt. Das beschleunigt die Leistungsregulierung erheblich und vermeidet langwierige Auseinandersetzungen.
Hintergrund
Der größte Vorteil liegt in der vereinfachten Leistungsprüfung: Der Bescheid des Dienstherrn genügt als Nachweis. Zudem schützt die Klausel vor der sogenannten Verweisbarkeit, bei der Versicherer auf andere ausübbare Berufe verweisen könnten. Nachteilig ist der höhere Beitrag – je nach Anbieter 10–25 % Aufschlag gegenüber einer BU ohne DU-Klausel. Außerdem ist die Klausel nur für Beamte relevant; niedergelassene Ärzte oder Angestellte profitieren nicht davon.
Wann gilt das nicht?
Für Ärzte ohne Beamtenstatus ist die Dienstunfähigkeitsklausel wirkungslos und verursacht nur unnötige Mehrkosten. Auch bei einem Wechsel aus dem Beamtenverhältnis in die Niederlassung verliert die Klausel ihre praktische Bedeutung. In diesen Fällen ist eine klassische BU mit ärztespezifischer Tätigkeitsklausel die bessere Wahl.
Ärzteversichert berät verbeamtete Ärzte individuell, ob eine DU-Klausel in ihrer Konstellation wirtschaftlich sinnvoll ist oder ob alternative Absicherungskonzepte vorteilhafter sind.
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